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Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen,

Freunde der Freiburger Immobilienwirte, Sachverständigen und Vermögensmanager e.V. (FFI)

Er hat seinen Sitz in Freiburg.

 

§ 2

Vereinszweck 

Zweck des Vereins ist,

  1. die Förderung von Bildung,
  2. die Beratung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg e.V. und der Deutschen Immobilien-Akademie  an der Universität GmbH Freiburg in fachlichen Fragen der immo-bilienwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung,
  3. die jährliche Durchführung von Fort- und Wei-terbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Absolventen des Studienzweiges "Immobilien-wirt (Dipl.-VWA)" und Sachverständiger für die  Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten (Dipl.-VWA)

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-gemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ih-rer Eigenschaft als Mitglieder auch keine son-stigen Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.

(3)

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4)

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigen.

 

§ 4

Beiträge

Die für Zwecke des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und Förderer sowie durch Zuschüsse aufgebracht.

 

 

§ 5

Mitglieder

(1)

Die Mitgliedschaft können Absolventen der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg e.V. und der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität GmbH Freiburg, sowie darüber hinaus natürliche und juristische Personen erwerben, die den Vereinszweck unterstützen.

(2)

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vor­stand.

(3)

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands.

 

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind

1.  die Mitgliederversammlung,

2.  der Vorstand,

3.  das Kuratorium.

4.  der Geschäftsführer

 

§ 7

Mitgliederversammlung

(1)

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen sollen einen ständigen Vertreter für die Mitgliederversammlung bestimmen.

(2) 

Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vereins, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. (3)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
  2. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  3. die Feststellung des Haushaltsplanes,
  4. die Bestimmung der Prüfer für die Jahresrechnung,
  5. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
  6. die Bestellung des Vorstandes und des Kuratoriums

(4)

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, im Falle des Abs. 3 Nr. 1 mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5)   

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einberufen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von einem der Vorstände und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 8

Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Bei Stimmgleichheit in Abstimmungsfragen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Ver­einsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 9

Kuratorium

(1)  

Dem Kuratorium gehören die Gründungsmitglie-der an. Die Mitglieder werden ab 01.07.1998 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.               

Die Aufgaben des Kuratoriums sind:

  1. Der Mitgliederversammlung den Vorstand vorzuschlagen,
  2. Vorschläge für die Aktivitäten des Vereins einzubringen.

(2)  

Das Kuratorium trifft sich mindestens einmal jährlich.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

1)

Der Beschluß zur Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder.

 

(2)

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Geschäftsstelle

(1)   Die Führung der laufenden Verwaltungs-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte obliegt dem Geschäftsführer der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg e.V.

(2)   Die Geschäftsstelle ist die Geschäftsstelle der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg e.V. und der Deutschen Immobilien-Akademie an der Universität GmbH Freiburg angegliedert.

 

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.1993 in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 22. Juni 1993 einstimmig genehmigt und zuletzt in der Mitgliederversammlung am 23. November 2001 in  § 1 geändert.

 

 

 

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